Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auf dieser Seite findest du die allgemeinen Geschäftsbedingungen der aja Resort und Hotel GmbH.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag

I. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung
2.1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
2.2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
2.3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
3.3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis gem § 315 BGB angemessen anheben. Gleiches gilt, wenn durch behördliche Anordnungen besonderer Schutz- und Hygieneauflagen, auch zur Sicherheit des Gastes, dem Hotel Mehrkosten entstehen.
3.4. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt.
3.5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. 3.7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Kunden (i. e. Abbestellung, Stornierung)/Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels
4.1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
4.2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
4.3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
4.4. Dem Hotel steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück und 80 % für Halbpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt des Hotels
5.1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
• höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände, z. B. behördliche Anordnungen zur Schließung, die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder wesentlich behindern;
• Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
• das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit, auch vor Gesundheitsgefahren, oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
• ein Verstoß gegen oben Klausel I Nr. 2 vorliegt.
5.4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe/Hausordnung
6.1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
6.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
6.3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100 %. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
6.4. Der Gast ist verpflichtet, die jeweils im Hotel geltende Hausordnung einzuhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung behält sich das Hotel das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages vor. Im Falle der Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch des Hotels in voller Höhe bestehen. Ersparte Aufwendungen werden auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
VII. Tiere
7.1. Das Mitführen von Tieren im Hotel ist dem Kunden nicht gestattet, es sei denn der Kunde erhält eine schriftliche Erlaubnis des Hotels.
7.2. Bringt der Kunde trotz des vorstehenden Verbots Tiere mit in das Hotel, so ist das Hotel berechtigt den Vertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen. Der Vergütungsanspruch des Hotels bleibt im Falle der Kündigung in voller Höhe bestehen. Ersparte Aufwendungen werden auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
VIII. Haftung des Hotels
8.1. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
8.2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens 25.000 €. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von 100.000 € im Hotelsafe deponiert werden. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Hotels gelten vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
8.3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
8.4. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
IX. Schlussbestimmungen
9.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
9.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
9.3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
9.4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
9.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen in den aja Hotels & Resorts

I. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des aja Resorts zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des aja Resorts. Diese Geschäftsbedingungen sind subsidiär gegenüber individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des aja Resorts, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abgedungen wird, soweit der Veranstalter nicht Verbraucher ist.
1.3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
2.1. Der Vertrag kommt durch die Antragannahme (Bestätigung) des Kunden/Bestellers zustande; dieser ist der Vertragspartner.
2.2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet dieser zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem aja Resort eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
2.3. Das aja Resort haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Veranstalters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das aja Resort die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des aja Resorts beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des aja Resorts beruhen. Einer Pflichtverletzung des aja Resorts steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des aja Resorts auftreten, wird das aja Resort bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das aja Resort rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.4. Alle Ansprüche gegen das aja Resort verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des aja Resorts beruhen.
2.5. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des aja Resorts darüber hinaus für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. 3.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden und auf max. 100.000,00 € für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung und -ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des aja Resorts, seiner gesetzlichen Vertreter oder Leitenden Angestellten beruhen. 2.6. Für eingebrachte Sachen haftet das aja Resort dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu 3.500,00 €. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf 800,00 €. Geld und Wertgegenstände, die im Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstwert von 25.600,00 € versichert. Das aja Resort empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem aja Resort Anzeige erstattet.
2.7. Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in der Garage oder auf einem Parkplatz des aja Resorts, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des aja Resorts. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des aja Resorts abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das aja Resort nicht, soweit das aja Resort nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des aja Resorts. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Grundstücks gegenüber dem aja Resort geltend gemacht werden.
2.8. Weckaufträge werden vom aja Resort mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
2.9. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Das aja Resort übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das aja Resort ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
2.10. Der Gast ist verpflichtet, die jeweils im Hotel geltende Hausordnung einzuhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung behält sich das Hotel das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages vor. Im Falle der Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch des Hotels in voller Höhe bestehen. Ersparte Aufwendungen werden auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1. Das aja Resort ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Resort zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen die vereinbarten bzw. üblichen Preise des aja Resorts zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des aja Resorts an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten. Dies gilt auch dann, wenn Gäste als „Selbstzahler“ eingebucht wurden.
3.3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom aja Resort allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % erhöht werden. Gleiches gilt, wenn durch behördliche Anordnungen besonderer Schutz- und Hygieneauflagen, auch zur Sicherheit des Gastes, dem Hotel Mehrkosten entstehen.
3.4. Rechnungen des aja Resorts ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das aja Resort ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das aja Resort berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem aja Resort bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.5. Das aja Resort ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
3.6. Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des aja Resorts aufrechnen oder mindern.
IV. An- und Abreise
4.1. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, Flächen und Räumlichkeiten, es sei denn, das aja Resort hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer, Flächen und Räumlichkeiten schriftlich bestätigt.
4.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Er hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit dem aja Resort schriftlich vereinbart.
4.3. Gebuchte Zimmer sind vom Vertragspartner oder den entsprechenden Veranstaltungsteilnehmern bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das aja Resort das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem aja Resort steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. 4.4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem aja Resort spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das aja Resort über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, dem aja Resort nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
V. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)
5.1. Für die vollständige Abbestellung/Stornierung oder Nichtinanspruchnahme der Hotelleistungen gelten folgende Staffelung:
• bis 8 Wochen vor Anreise ist die Rückgabe kostenfrei,
• bis 4 Wochen vor Anreise werden 60 % des Vertragswertes berechnet,
• bis 2 Wochen vor Anreise werden 70 % des Vertragswertes berechnet,
• bis 1 Woche vor Anreise werden 80 % des Vertragswertes berechnet,
• unter 7 Tage vor Anreise werden 90 % des Vertragswertes berechnet.
Ein kostenfreier Rücktritt des Veranstalters von dem mit dem aja Resort geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des aja Resorts. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Miete/Logis für Veranstaltungsräume und gebuchte Zimmer aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Veranstalter vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des aja Resorts zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Veranstalters, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
5.2. Sofern zwischen dem aja Resort und dem Veranstalter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Veranstalter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des aja Resorts auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Veranstalters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem aja Resort ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
5.3. Die Berechnung des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis zuzüglich Getränke × Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet. 5.4. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 1 bis 3 berücksichtigt. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Veranstalter, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem aja Resort vorbehalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Parkgaragen

I. Mietvertrag
1.1. Mit der Annahme des Parkscheines und/oder mit Einfahren in die Parkgarage kommt zwischen dem Parkgaragenbetreiber und dem Mieter ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug zu den folgenden Bedingungen zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Der Parkgaragenbetreiber übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Sachen. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt.
II. Benutzungsbestimmungen für die Parkgarage
2.1. Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, insbesondere zur strikten Beachtung der zur Regelung des Verkehrs und des Parkens angebrachten Zeichen und Hinweise sowie der Sicherheitsvorschriften. Anweisungen des Parkgaragenbetreibers oder seines Personals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend. Kfz dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, jedoch nicht auf den Stellplätzen, die durch Hinweisschilder für Dauernutzer reserviert sind. Der Parkgaragenbetreiber ist berechtigt, außerhalb dieser Flächen, insbesondere auf den Verkehrsflächen, geparkte Kraftfahrzeuge kostenpflichtig zu entfernen. Der Parkgaragenbetreiber ist ebenfalls berechtigt, das Kraftfahrzeug des Mieters im Falle einer dringenden Gefahr aus der Parkgarage zu entfernen. Jedem Mieter wird empfohlen, sein Kraftfahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen. 2.2. Die Öffnungszeiten sind den entsprechenden Aushängen zu entnehmen.
III. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
3.1. In der Parkgarage darf nur im Schrittempo gefahren werden.
3.2. In der Parkgarage ist nicht gestattet: a) das Rauchen und die Verwendung von Feuer. b) die Lagerung von Sachen jeglicher Art (insbesondere von Reifen, Fahrrädern usw.), von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern. c) das Betanken von Kraftfahrzeugen. d) das Ausprobieren oder Laufenlassen der Motoren im Stand. e) das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor. f) das Einbringen von Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasbehältern sowie anderer vergleichbarer Gefahrstoffe g) der Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstell- oder Abholvorganges hinaus. h) der Aufenthalt unberechtigter Personen (u. a. Skateboard, Sprayer, Inline-Skater). 3.3. In der Parkgarage ist es untersagt, Kraftfahrzeuge zu reparieren, zu waschen, innen zu reinigen, Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öle abzulassen, Abfälle zurückzulassen sowie Verunreinigungen jeglicher Art zu verursachen.
3.4. Das Verteilen von Werbematerial ist in der Parkgarage verboten. Zuwiderhandlungen werden zivilrechtlich (z. B. Beseitigungskosten) und strafrechtlich verfolgt.
IV. Mietpreis/Einstelldauer
4.1. Der Mietpreis bemißt sich nach der aushängenden, jeweils gültigen Liste für Entgelte.
4.2. Das Kraftfahrzeug kann nur während der Öffnungszeiten gegen Vorlage des Parkscheines und Bezahlung des Entgelts abgeholt werden. Soweit der Mieter sein Kraftfahrzeug außerhalb dieser Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, ist er dem Parkgaragenbetreiber unbeschadet weiterer Ansprüche zum Ersatz der durch diese Sonderöffnungsmaßnahme entstehenden Kosten (Zeitaufwand, Kilometergeld etc.) verpflichtet. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung des Kraftfahrzeugs zur Zahlung fällig und zahlbar.
4.3. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, sofern nicht im Einzelfall eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wird.
4.4. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Mieters aus der Parkgarage entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Kraftfahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Kraftfahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Dem Parkgaragenbetreiber steht bis zur Entfernung des Kraftfahrzeugs ein der Liste für Entgelte entsprechendes Entgelt zu.
4.5. Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fällig, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Parkgaragenbetreiber eine längere Parkzeit nach. Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeugs nachprüfen. Der Nachweis wird u. a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt, der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen.
4.6. Sofern der Mieter sein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß, d. h. auf nicht als Stellplatz ausgewiesene Flächen oder auf einen Dauerstellplatz, abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden will, ist der Parkgaragenbetreiber – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche oder Maßnahmen nach den Einstellbedingungen – berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Für deren Entfernung wird eine Pauschale erhoben. Der Mieter kann nachweisen, dass Kosten in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale.
4.7. Benutzt der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.
V. Haftung des Parkgaragenbetreibers
5.1. Der Parkgaragenbetreiber haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für den leistungstypischen Bereich. Der Mieter ist verpflichtet, derartige Schäden unverzüglich dem Parkgaragenbetreiber schriftlich bekanntzugeben. Schäden sollten vor Verlassen der Parkgarage beim Personal des Parkgaragenbetreibers angezeigt werden. Der Parkgaragenbetreiber schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Kraftfahrzeugs und/oder Fahrrads oder beweglicher/ eingebauter Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug (z. B. Autoradio, Autotelefon, Handy, persönliche Computer, Wertgegenstände, Fotoausrüstung, Sportausrüstung und ähnlichem) oder auf bzw. an dem Kraftfahrzeug und/oder Fahrrad befestigter Sachen.
VI. Haftung des Mieters
6.1. Der Mieter haftet für durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Parkgaragenbetreiber schuldhaft zugefügten Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen der Parkgarage dem Parkgaragenbetreiber zu melden, u. a. haftet der Mieter bei Verunreinigungen der Parkgarage gem. 3.3 und 3.4 für die Reinigungskosten.
VII. Pfandrecht/Zurückbehaltungsrecht/ Verwertung
7.1. Dem Parkgaragenbetreiber steht wegen seiner Forderungen aus einem Dauermietverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht und gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kraftfahrzeug des Mieters zu.
7.2. Der Parkgaragenbetreiber ist, nach erfolgloser Aufforderung des Mieters/Kraftfahrzeughalters, auch berechtigt, Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne amtliches Kennzeichen nach Ablauf der Höchsteinstelldauer zu veräußern oder zu versteigern. Dies gilt auch, wenn der Mieter/Kraftfahrzeughalter nach Ergreifen zumutbarer Maßnahmen nicht zu ermitteln ist. Sofern der Mieter/Kraftfahrzeughalter dem Parkgaragenbetreiber bekannt ist, wird er eine Woche vor Verwertung des Kraftfahrzeugs hiervon benachrichtigt. Dem Mieter/Kraftfahrzeughalter wird der Erlös abzüglich der entstandenen Kosten und des bis zum Zeitpunkt des Entfernens des Kraftfahrzeugs angefallenen Mietzinses zur Verfügung gestellt. Macht der Mieter/ Kraftfahrzeughalter seinen Anspruch auf den Erlös nicht innerhalb eines Jahres nach Verkauf oder Versteigerung geltend, fällt der Erlös dem Parkgaragenbetreiber zu.
7.3. Unbeschadet den Rechten aus 7.1 bis 7.2 haftet der Mieter/Fahrzeughalter dem Parkgaragenbetreiber für alle entstandenen Kosten.










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